Kleingewerbe Umsatzsteuer

Dieser Beitrag die Umsatzsteuer im Kleingewerbe und gehört zu unserer 12-teiligen Serie für Kleingewerbetreibende. Hier geht's zur Übersicht aller Ratgeber.

Im Vergleich zu anderen Gewerbearten besteht die Besonderheit beim Kleingewerbe darin, Umsatzsteuer entweder abzuführen oder sich für eine Umsatzsteuerbefreiung entscheiden zu können. In diesem Ratgeber werden die Unterschiede beider Varianten heraus gearbeitet und die Vor- und Nachteile anhand von Rechenbeispielen beleuchtet.

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Umsatzsteuer oder Umsatzsteuerbefreiung beim Kleingewerbe?

Der größte Vorteil eines Kleingewerbetreibenden gegenüber großen Unternehmen ist, dass er bei seinem Kleingewerbe keine Umsatzsteuer abführen muss, sondern zur Umsatzsteuerbefreiung votieren kann. In §19 des Umsatzsteuergesetzes ist geregelt, dass ein Unternehmen, welches weniger als 17500€ Umsatz (Brutto) im Jahr erwirtschaftet und dessen Einkommen im Folgejahr nicht über einem Umsatz von 50000€ liegt, keine Mehrwertsteuer abführen muss. Wenn Sie Ihr Kleingewerbe anmelden, können Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, die entsprechende Option zur Umsatzsteuerbefreiung auswählen, müssen dies aber nicht, wenn Sie lieber Umsatzsteuer abführen möchten. In dem Fall binden Sie sich für mindesten fünf Jahre an diese Regelung ohne zur Umsatzsteuerbefreiung zurück wechseln zu können.

Kleingewerbe Umsatzsteuer
Kleingewerbe Umsatzsteuer: Durch die Umsatzsteuerbefreiung ergeben sich für Kleingewerbetreibende viele Vorteile in der Buchführung und bei der Steuererklärung.

Vorteile der Umsatzsteuerbefreiung beim Kleingewerbe

Wenn Sie keine Umsatzsteuer beim Kleingewerbe abführen, dann müssen Sie auch keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Allein dadurch erleichtert die Umsatzsteuerbefreiung Ihre Buchführung und die Formalitäten zur Steuer erheblich. Es reicht, wenn Sie am Jahresende eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei der Steuererklärung durchführen. Ein weiterer positiver Effekt ist, dass Sie diese in den meisten Fällen selbst durchführen können, Geld und Zeit beim Steuerberater sparen (so Sie denn überhaupt einen haben) und dadurch die laufenden Kosten im Kleingewerbe senken.

Der größte Vorteil der Umsatzsteuerbefreiung dürfte aber darin liegen, dass Sie mehr Gewinn zur Verfügung haben, da Ihrem Kleingewerbe keine Umsatzsteuer abgezogen wird. Oder anders ausgedrückt der Verkaufspreis kann bei gleichem Gewinn günstiger angesetzt werden als bei Unternehmen die zur Mehrwertsteuer votieren.

Beispiel 1 – Rechnung zur Umsatzsteuer:

  • Einkauf: 119€ Brutto (100€ Netto zzgl. 19€ USt.)
  • Verkauf: 238€ Brutto (200€ Netto zzgl. 38€ USt.)
  • Gewinn: 100€ (200€-100€=100€), da die Mehrwertsteuer abgeführt wird.

Beispiel 2 – Rechnung zur Umsatzsteuerbefreiung beim Kleingewerbe:

  • Einkauf: 119€ Brutto
  • Verkauf: 219€ Brutto
  • Gewinn: 100€ (219€-119€=100€) da keine Mehrwertsteuer abgeführt werden muss.

Die Rechnung zeigt, dass beide Unternehmer zum gleichen Bruttopreis eingekauft und jeweils 100€ Gewinn durch den Verkauf erwirtschaftet haben. Allerdings war das Kleinunternehmen mit der Umsatzsteuerbefreiung 19€ billiger, als das Gewerbe, welches Umsatzsteuer abführt. Wenn Sie Ihr Kleingewerbe gründen und dabei hohe Anschaffungskosten haben, deren Umsatzsteuer Sie absetzen können und gleichzeitig damit rechnen im Folgejahr ohnehin aus der Kleinunternehmerregelung zu fallen, dann ist es manchmal ratsam direkt zur Mehrwertsteuer zu votieren. Wegen der weitreichenden Folgen sollten, Sie diese steuerlichen Fragen unbedingt mit einem Steuerberater abklären, bevor Sie Ihren Kleingewerbeschein beantragen

Tipp: Rechnen Sie für sich selbst einmal durch, welche Variante mehr Gewinn verspricht. Um Bruttopreise in Nettopreise umzurechnen teilen Sie den Wert durch 1,19 (bei 19% Mehrwertsteuer) oder durch 1,07 (bei 7% Mehrwertsteuer). Wenn Sie von Netto in Brutto umrechnen wollen, dann müssen Sie mit den jeweiligen Faktoren multiplizieren. 100€ Netto * 1,19 = 119€ Brutto | 119€ Brutto / 1,19 = 100€ Netto.

Angaben zur Umsatzsteuer auf der Rechnung

Grundsätzlich gilt, dass jede gewerbliche Transaktion bei der Steuererklärung am Jahresende belegt werden muss. Damit die jeweilige Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird, muss diese ordnungsgemäß ausgestellt werden und alle Pflichtangaben beinhalten (wie man eine Rechnung beim Kleingewerbe erstellt, wird in einem separaten Beitrag mit gratis Musterrechnung zum Download erläutert). Zu diesen Pflichtangaben gehört auch der Ausweis der Mehrwertsteuer. Wenn diese abgeführt wird, dann muss die Umsatzsteuer zwingend aufgelistet werden oder alternativ muss ein Verweis auf §19 des Umsatzsteuergesetzes enthalten sein, der dem Kunden vermittelt, dass wegen der Kleinunternehmerregelung keine Mehrwertsteuer abgeführt wird.




Letzte Aktualisierung der Produktboxen am: 2025-04-03 | Alle Preise dieser Seite sind inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten | Affiliate Links & Bilder entstammen der Amazon Product Advertising API. | *=Affiliate Link